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   BSG, 19.10.2021 - B 5 R 204/21 B   

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BSG, 19.10.2021 - B 5 R 204/21 B (https://dejure.org/2021,53063)
BSG, Entscheidung vom 19.10.2021 - B 5 R 204/21 B (https://dejure.org/2021,53063)
BSG, Entscheidung vom 19. Oktober 2021 - B 5 R 204/21 B (https://dejure.org/2021,53063)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 62 SGG, § 103 SGG, § 106 Abs 1 SGG, § 106 Abs 2 SGG, § 106 Abs 3 SGG
    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Sachaufklärungsrüge - unterbliebene Aufnahme eines Beweisantrags im Protokoll über die mündliche Verhandlung

  • Wolters Kluwer

    Teilweise Rücknahme der Bewilligung von Witwenrente; Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilweise Rücknahme der Bewilligung von Witwenrente Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • rechtsportal.de

    Teilweise Rücknahme der Bewilligung von Witwenrente; Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • datenbank.nwb.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 21.10.2020 - B 13 R 19/19 R

    Frist für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung

    Auszug aus BSG, 19.10.2021 - B 5 R 204/21 B
    Sie trägt lediglich vor, das LSG-Urteil weiche "z.B. von der Entscheidung des BSG, Urteil vom 21.10.2020 Az. B 13 R 19/19 R deutlich ab".

    Es lässt im Übrigen unberücksichtigt, dass die Bestimmung in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X keine Verjährung, sondern eine Ausschlussfrist für die Rücknahme regelt, die überdies nicht zur Anwendung kommt, wenn - wie hier - eine laufende Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt worden ist (vgl dazu auch BSG Urteil vom 21.10.2020 - B 13 R 19/19 R - juris RdNr 23, zur Veröffentlichung in SozR 4-1300 § 45 Nr. 25 vorgesehen) .

  • BSG, 29.03.2007 - B 9a VJ 5/06 B

    Aufrechterhaltung des Beweisantrags

    Auszug aus BSG, 19.10.2021 - B 5 R 204/21 B
    Hierzu sind die betreffenden Rechtssätze einander gegenüberzustellen; zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr. 13 RdNr 17; BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr. 30 RdNr 13) .

    Hinzu kommt, dass dieser Antrag nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht in das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 6.5.2021 aufgenommen worden ist (zu diesem Erfordernis vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr. 13 RdNr 11 mwN).

  • BSG, 13.05.2020 - B 6 KA 6/19 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Aufhebung eines angefochtenen Verwaltungsakts und

    Auszug aus BSG, 19.10.2021 - B 5 R 204/21 B
    Die durch § 131 Abs. 5 SGG ermöglichte Ausgestaltung einer das gerichtliche Verfahren abschließenden Entscheidung durch "Zurückverweisung an die Verwaltung" setzt voraus, dass das Gericht eine umfangreiche weitere Sachaufklärung für erforderlich hält und noch keine sechs Monate seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht vergangen sind (vgl dazu BSG Beschluss vom 5.6.2014 - B 4 AS 349/13 B - juris RdNr 11; BSG Urteil vom 13.5.2020 - B 6 KA 6/19 R - SozR 4-2500 § 106d Nr. 8 RdNr 16 ff) .
  • BSG, 31.07.2017 - B 1 KR 47/16 B

    (Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche

    Auszug aus BSG, 19.10.2021 - B 5 R 204/21 B
    Hierzu sind die betreffenden Rechtssätze einander gegenüberzustellen; zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr. 13 RdNr 17; BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr. 30 RdNr 13) .
  • BSG, 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B

    Bezeichnung eines Verfahrensfehlers im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 19.10.2021 - B 5 R 204/21 B
    Wird ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zum Schluss aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 3.4.2020 - B 9 SB 71/19 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 20.1.2021 - B 5 R 248/20 B - juris RdNr 7; Fichte in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl 2020, § 160a RdNr 56; Voelzke in jurisPK-SGG, § 160a RdNr 167, Stand 14.10.2020) .
  • BSG, 03.04.2020 - B 9 SB 71/19 B

    Feststellung eines Grades der Behinderung; Divergenzrüge im

    Auszug aus BSG, 19.10.2021 - B 5 R 204/21 B
    Wird ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zum Schluss aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 3.4.2020 - B 9 SB 71/19 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 20.1.2021 - B 5 R 248/20 B - juris RdNr 7; Fichte in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl 2020, § 160a RdNr 56; Voelzke in jurisPK-SGG, § 160a RdNr 167, Stand 14.10.2020) .
  • BSG, 05.06.2014 - B 4 AS 349/13 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel -

    Auszug aus BSG, 19.10.2021 - B 5 R 204/21 B
    Die durch § 131 Abs. 5 SGG ermöglichte Ausgestaltung einer das gerichtliche Verfahren abschließenden Entscheidung durch "Zurückverweisung an die Verwaltung" setzt voraus, dass das Gericht eine umfangreiche weitere Sachaufklärung für erforderlich hält und noch keine sechs Monate seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht vergangen sind (vgl dazu BSG Beschluss vom 5.6.2014 - B 4 AS 349/13 B - juris RdNr 11; BSG Urteil vom 13.5.2020 - B 6 KA 6/19 R - SozR 4-2500 § 106d Nr. 8 RdNr 16 ff) .
  • BSG, 23.07.2015 - B 5 R 196/15 B

    Überprüfbarkeit ablehnender Entscheidungen über Protokollberichtigungsanträge im

    Auszug aus BSG, 19.10.2021 - B 5 R 204/21 B
    Sofern dies zu Unrecht nicht erfolgt sein sollte, hätte die Klägerin mit einem Antrag auf Protokollberichtigung eine Korrektur veranlassen müssen (§ 122 SGG iVm § 164 ZPO; vgl dazu BSG Beschluss vom 23.7.2015 - B 5 R 196/15 B - juris RdNr 12 ff) .
  • BSG, 28.09.2010 - B 5 R 202/10 B

    Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Amtsermittlungspflicht

    Auszug aus BSG, 19.10.2021 - B 5 R 204/21 B
    Dieser Rüge kommt somit keine eigenständige Bedeutung zu (vgl BSG Beschluss vom 28.9.2010 - B 5 R 202/10 B - juris RdNr 11 mwN).
  • BSG, 20.01.2021 - B 5 R 248/20 B

    Rente wegen voller Erwerbsminderung

    Auszug aus BSG, 19.10.2021 - B 5 R 204/21 B
    Wird ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zum Schluss aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; vgl BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 3.4.2020 - B 9 SB 71/19 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 20.1.2021 - B 5 R 248/20 B - juris RdNr 7; Fichte in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl 2020, § 160a RdNr 56; Voelzke in jurisPK-SGG, § 160a RdNr 167, Stand 14.10.2020) .
  • BSG, 10.08.2021 - B 5 R 108/21 B

    Rente wegen voller Erwerbsminderung; Verfahrensrüge im

  • BSG, 10.08.2011 - B 5 RS 40/11 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - rechtlicher Hinweis -

  • BSG, 17.06.2019 - B 5 R 92/19 B

    Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung von

  • BSG, 05.08.2020 - B 4 AS 187/20 B

    Erstattung überzahlter Leistungen nach dem SGB II

  • BSG, 14.01.2020 - B 14 KG 1/20 B

    Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

  • LSG Baden-Württemberg, 16.11.2023 - L 10 R 586/21

    Rücknahme eines Bescheides über die Gewährung einer Witwenrente aus der

    Demgemäß schließt auch die bloße Bezeichnung "Folgebescheide" eine Auslegung von Rücknahmeverwaltungsakten nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht dahingehend aus, dass über die im Wortlaut des Verfügungssatzes eines Rücknahmeverwaltungsakts über konkret bezeichnete Bescheide hinaus weitere (nachgehende) Verwaltungsentscheidungen von der Rücknahme umfasst sind, zumal wenn diese - wie auch vorliegend - die festgesetzte Erstattungsforderung für einen genau umrissenen Zeitraum tragen (BSG 25.10.2017, B 14 AS 9/17 R, a.a.O. Rn. 32; s. auch Landessozialgericht - LSG - Sachsen-Anhalt 06.05.2021, L 1 R 361/18, in juris, Rn. 54: "unschädlich ist, dass der weitere Rentenbescheid vom 11. August 2000 nicht ausdrücklich zurückgenommen wurde", die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg: BSG 19.10.2021, B 5 R 204/21 B, in juris).
  • BSG, 04.10.2022 - B 4 AS 44/22 B

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Soweit die Klägerin Einwendungen gegen das Protokoll hat, hat der Antrag auf Protokollberichtigung (§ 122 SGG iVm § 164 ZPO ) im Übrigen ohnehin Vorrang vor der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl BSG vom 19.10.2021 - B 5 R 204/21 B - juris RdNr 10; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGG , 2. Aufl 2022, § 160 RdNr 155, § RdNr 140) ; die Klägerin trägt nicht einmal vor, einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben (vgl zu dieser Notwendigkeit BSG vom 6.5.1999 - B 8 KN 7/98 U B - juris RdNr 4; BSG vom 19.10.2021 - B 5 R 204/21 B - juris RdNr 10) .
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